Mandatsbedingungen der STRASSER HUBER RECHTSANWÄLTE OG

1. ANWENDUNGSBEREICH

1.1.

Sämtliche Mandate/Aufträge werden der STRASSER HUBER RECHTSANWÄLTE OG erteilt, welche durch ihre Rechtsanwälte handelt; die einzelnen Rechtsanwälte werden somit nicht Vertragspartner. Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche/behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen der Rechtsanwaltsgesellschaft (im Folgenden vereinfachend „Rechtsanwalt“) und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnisses (im folgenden auch „Mandat“) vorgenommen werden.

1.2.

Die Auftragsbedingungen gelten auch für Folgemandate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

2. AUFTRAG UND VOLLMACHT

2.1.

Der Rechtsanwalt ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist.

2.2.

Gleichzeitig mit Mandatserteilung wird dem Rechtsanwalt auch die Vollmacht gemäß § 8 RAO, § 30 Abs 2 ZPO, § 77 Abs 1 GBG und § 10 AVG erteilt. Über Verlangen hat der Mandant gegenüber dem Rechtsanwalt eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen gerichtet sein und enthält die Honorarvereinbarung, sofern diese nicht separat (mündlich, schriftlich oder konkludent) getroffen wird.

3. GRUNDSÄTZE DER VERTRETUNG

3.1.

Der Rechtsanwalt hat seine Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen im Einklang mit dem Standesrecht und auf Basis der im Leistungserbringungszeitraum gültigen österreichischen Rechtslage nach eigenem Ermessen zu erbringen. Ausländisches Recht ist vom Rechtsanwalt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zu berücksichtigen.

Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe einer rechtlichen Stellungnahme, eines Rechtsgutachtens oder einer in einer anderen Form gewährten Rechtsauskunft oder nach Ende des Mandats, so ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebene Konsequenzen oder Rechtsfolgen hinzuweisen. Dies gilt auch für bereits abgeschlossene Teile eines Auftrages.

3.2.

Erteilt der Mandant dem Rechtsanwalt eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung des Rechtsanwalts unvereinbar ist, hat der Rechtsanwalt die Weisung abzulehnen.

3.3.

Bei Gefahr im Verzug ist der Rechtsanwalt berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint.

4. INFORMATIONS- UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES MANDANTEN

4.1.

Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt auch ohne dessen besondere Aufforderung sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. Der Mandant hat dem Rechtsanwalt die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen, insbesondere im Falle von rechtlichen Stellungnahmen, Gutachten und anderen rechtsberatenden Tätigkeiten auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

4.2.

Während aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen.

5. GELDWÄSCHEBESTIMMUNGEN

Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass der Rechtsanwalt die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu beachten hat und verpflichtet sich, ihm alle hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen (insbesondere Identitätsfeststellung zur Errichtung von Anderkonten, etc).

6. VERWENDUNGSZWECK / WEITERGABE AN DRITTE / URHEBERRECHT

6.1.

Der Mandant hat dafür Sorge zu tragen, dass die im Rahmen des Auftrages vom Rechtsanwalt erstellten Stellungnahmen, Gutachten, Berichte, Entwürfe, Berechnungen, etc nur für den dem Rechtsanwalt bekanntgegebenen Auftragszweck verwendet werden. Im Übrigen bedarf die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Rechtsanwalts an einen Dritten der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Rechtsanwalts. Eine Haftung des Rechtsanwalts Dritten gegenüber wird in keinem Fall begründet. Der Mandant verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, den Rechtsanwalt vollkommen schad- und klaglos zu halten.

6.2.

Die Verwendung beruflicher Äußerungen eines Rechtsanwalts zu Werbezwecken ist unzulässig.

6.3.

Sämtliche gelieferten Vertragswerke und sonstigen Urkunden/Dokumente verbleiben im geistigen Eigentum des Rechtsanwalts. Eine wiederholte Verwendung, Modifikation und/oder Weiterverwendung ist nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung zulässig.

7. VERSCHWIEGENHEITSVERPFLICHTUNG, INTERESSENKOLLISION

7.1.

Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über alle ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse seines Mandanten gelegen ist.

7.2.

Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen.

7.3.

Nur soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen des Rechtsanwalts (insbesondere Ansprüchen auf Honorar) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Rechtsanwalt (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten oder Dritter) erforderlich ist, ist der Rechtsanwalt von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.

7.4.

Der Mandant kann den Rechtsanwalt jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden.

8. UNTERBEVOLLMÄCHTIGUNG UND SUBSTITUTION

Der Rechtsanwalt kann sich durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt oder dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen (Unterbevollmächtigung). Der Rechtsanwalt darf im Verhinderungsfalle den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt wei- tergeben (Substitution).

9. HONORAR

9.1.

Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf ein angemessenes Honorar. Sämtliche gemäß den Allgemeinen Honorar- Kriterien (AHK), dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und/oder dem Notariatstarifgesetz (NTG) in der jeweils geltenden Fassung berechneten Honorare und Auslagen des Rechtsanwalts und dessen Substituten sind in Graz zu berichtigen. Durch die Beauftragung und Inanspruchnahme von Leistungen hat der Rechtsanwalt jedenfalls immer einen Honoraranspruch, und zwar unabhängig davon, ob allenfalls andere Personen verpflichtet sind, diese Kosten dem Mandanten zu ersetzen (zB Obsiegen im Prozess). Es steht im freien Ermessen des Rechtsanwalts, diesen Honorarersatz abzuwarten oder vom Mandanten sofort bei Fälligkeit Zahlung zu begehren. Im Außerstreitverfahren sowie im Ver- waltungsverfahren ist mit einem Kostenersatz durch allfällige Verfahrensgegner auch bei Obsiegen grundsätzlich nicht zu rechnen. Allfällige Rabatte und/oder Pauschalvereinbarungen gelten nur bei fristgerechter Bezahlung. Eine allfällige Beanstandung der Arbeiten des Rechtsanwalts berechtigt nicht zur Zurückhaltung der dem Rechtsanwalt zustehenden Vergütungen. Eine Aufrechnung eigener Forderungen gegen Forderungen des Rechtsanwalts ist unzulässig.

9.2.

Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt dem Rechtsanwalt wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar.

9.3.

Zu dem dem Rechtsanwalt gebührenden/mit ihm vereinbarten Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien, etc) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren, Steuern/Abgaben, Notariatskosten und der Gleichen) hinzuzurechnen.

9.4.

Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Rechtsanwalt vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom Rechtsanwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.

9.5.

Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch des Mandanten durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht. Verrechnet wird, sofern keine anderslautende Ver- einbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten, in denen zB der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden.

9.6.

Der Rechtsanwalt ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.

9.7.

Ist der Mandant Unternehmer, gilt eine dem Mandanten übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen drei Tagen (maßgebend ist der Eingang beim Rechtsanwalt) ab Erhalt schriftlich widerspricht.

9.8.

Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an den Rechtsanwalt Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Darüber hinausgehende (gesetzliche) Ansprüche bleiben unberührt.

9.9.

Sämtliche gerichtliche und behördliche Kosten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) koönnen – nach Ermessen des Rechtsanwalts – dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden.

9.10.

Bei Erteilung eines Auftrags durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des Rechtsanwalts.

9.11.

Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches des Rechtsanwalts an diesen mit ihrer Entstehung abgetreten. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.

10. HAFTUNG DES RECHTSANWALTS

10.1.

Die Haftung des Rechtsanwaltes für fehlerhafte Beratung/Vertretung (einschließlich unterlassener und fehlerhafter Prozesshandlungen) wird unabhängig ob es sich um einen Unternehmer oder um einen Konsumenten iSd KSchG handelt, auf die Fälle der Absicht, des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird somit ausdrücklich ausgeschlossen. Die übernommene (beschränkte) Haftung ist für den konkreten Schadensfall überdies auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehenden Versicherungssumme beschränkt, das sind derzeit gem § 21a RAO € 400.000,00. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht.

10.2.

Der gemäß Punkt 10.1. geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen den Rechtsanwalt wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche des Mandanten auf Rückforderung des an den Rechtsanwalt geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht. Der gemäß Punkt 10.1. geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen, sodass in Summe für alle Geschädigten maximal der Höchstbetrag gemäß Punkt 10.1 zur Verfügung steht.

10.3.

Der Rechtsanwalt haftet nicht für mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insb. externe Gutachter, Steuerberater, Notare), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter des Rechtsanwalts sind.

10.4.

Der Rechtsanwalt haftet nur gegenüber seinem Mandanten, nicht gegenüber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen des Rechtsanwalts in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen und den Rechtsanwalt schad- und klaglos zu halten.

10.5.

Der Rechtsanwalt haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung.

11. VERJÄHRUNG / PRÄKLUSION

Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen den Rechtsanwalt, wenn sie nicht vom Mandanten binnen sechs Monaten (falls der Mandant Unternehmer iSd UGB ist) oder binnen eines Jahres (falls der Mandant nicht Unternehmer ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis er- langt oder Kenntnis erlangen hätte können, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Verhalten (Verstoß).

12. RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG DES MANDANTEN

12.1.

Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er diese zusammen mit der Polizzennummer dem Rechtsanwalt unverzüglich und ohne gesonderte Aufforderung bekannt zu geben und die erforderlichen Unterlagen vollständig vorzulegen.

12.2

Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch den Rechtsanwalt lässt den Honoraranspruch des Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis des Rechtsanwalts anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben.

12.3

Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren.

13. BEENDIGUNG DES MANDATS

13.1

Das Mandat kann vom Rechtsanwalt oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch des Rechtsanwalts bleibt davon unberührt.

13.2

Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder den Rechtsanwalt hat dieser für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht wünscht oder wenn die weitere Vertretung des Mandanten durch den Rechtsanwalt nicht mehr zumutbar ist.

14. HERAUSGABEPFLICHT

14.1.

Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandanten die Urkunden im Original zurückzustellen, sofern das Honorar und sämtliche Barauslagen des Rechtsanwalts zur Gänze bezahlt sind. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.

14.2.

Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind diese zum Einen vom Mandanten konkret und einzeln zu bezeichnen (dem pauschalen Verlangen, den gesamten Akt zur Verfügung zu stellen, kann nicht Folge geleistet werden) und zum Anderen die dadurch anerlaufenen Kosten (Zeitaufwand zzgl Barauslagen) vom Mandanten zu tragen.

14.3.

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Pkt 14.2. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht ausdrücklich zu.

15. RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND

15.1.

Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht.

15.2.

Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz des Rechtsanwalts (derzeit Graz) vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entge- gensteht.

15.3.

Der Rechtsanwalt ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Mandant seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat. Gegenüber Mandanten, die Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes sind, gilt die Gerichtsstandsregelung des § 14 KSchG.

16. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

16.1.

Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

16.2.

Erklärungen des Rechtsanwalts an den Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. Der Rechtsanwalt kann mit dem Mandanten aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihm geeignet er- scheinenden Weise korrespondieren. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder E-Mail abgegeben werden. Der Rechtsanwalt ist ohne anderslautende schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit dem Mandanten in nicht- verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risiken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird. Der Mandant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Rechtsanwalt die den Mandanten und/oder sein Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, überlässt oder übermittelt (iSd Datenschutzgesetzes), als dies zur Erfüllung der dem Rechtsanwalt vom Mandanten übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen des Rechtsanwalts (zB Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr, etc) ergibt.

16.3.

Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommenden Regelung zu ersetzen.